Artikel 8
Entsendungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251760
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