Artikel 98
Makroökonomische Stabilität und öffentliche Finanzen
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung makroökonomischer Stabilität in Irak einig, die durch eine solide, auf dauerhafte Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik und durch eine auf die langfristige Tragbarkeit der Verschuldung abzielende Fiskalpolitik erreicht werden soll.
(2) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung einig, die der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den öffentlichen Ausgaben auf nationaler und lokaler Ebene in Irak zukommt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des irakischen Systems für das Management der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel einer umfassenden Haushaltsplanung und einer zentralen Haushaltsführung.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207502
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