Artikel 97
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Statistik zu fördern. Diese dienen dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten und der Stärkung der nationalen Statistiksysteme, einschließlich der Entwicklung statistischer Methoden sowie der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über den Waren- und Dienstleistungshandel und generell über jeden anderen Bereich im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprioritäten des Landes, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung eignen.
Schlagworte
Warenhandel
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207501
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