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Artikel 93 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 93

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die Umweltschutzanstrengungen zu intensivieren und auszubauen, beispielsweise in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt als Entwicklungsgrundlage für heutige und künftige Generationen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich den Umweltschutz mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung fördern sollte. Den Vereinbarungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.

(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

  1. a) Austausch von Informationen und Fachwissen im Umweltbereich (beispielsweise in Bezug auf Stadtentwicklung, Naturschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Katastrophenschutz usw.);
  2. b) Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich Anreizen für Investitionen in Umweltprojekte und – programme;
  3. c) Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung lokaler Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung;
  4. d) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus im Umweltbereich, beispielsweise im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel;
  5. e) Zusammenarbeit bei der Aushandlung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünften;
  6. f) Förderung des Austauschs von technischer Hilfe bei der Programmplanung im Umweltbereich und der Berücksichtigung von Umweltaspekten in anderen Politikbereichen;
  7. g) Unterstützung der Umweltforschung und -analyse.

Schlagworte

Umweltanalyse, Wasserwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207497

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