Artikel 94
Telekommunikation
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
- a) Förderung eines verstärkten Informationsaustauschs über die geltenden Vorschriften und etwaige künftige Gesetzesreformen im Telekommunikationsbereich, um beiden Seiten ein besseres Verständnis des Regulierungsrahmens für Telekommunikation der jeweils anderen Vertragspartei zu ermöglichen;
- b) Informationsaustausch über die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Normung.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207498
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