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Artikel 8 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 8

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen, deren Befugnisse von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt werden.

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