vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 9

Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bedienen sich in Fragen, die mit der Durchführung von Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verbunden sind, grundsätzlich ihrer Amtssprache.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)