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Artikel 8 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 8

Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch nichtstaatliche Stellen

8.1 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten die Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durchführen, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten, mit Ausnahme der Verpflichtung, vorgeschlagene Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung zu notifizieren. Darüber hinaus treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung haben, solche Stellen aufzufordern oder zu veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.

8.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß sich ihre zentralen Regierungsstellen auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung nur dann stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten, mit Ausnahme der Verpflichtung vorgeschlagene Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung zu notifizieren.

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