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Artikel 8 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

TEIL IV

NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN Artikel 8 Ermittlung von nichtanfechtbaren Subventionen

Artikel 8

8.1 Die folgenden Subventionen gelten als nichtanfechtbar *1):

  1. a) Subventionen, die nicht spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind;
  2. b) Subventionen, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind, aber alle im Absatz 2 lit. a, b oder c vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:

  1. a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder durch höhere Bildungs- oder Forschungszentren auf einer vertraglichen Grundlage mit Unternehmen durchgeführt werden, wenn *2), *3), *4) die Beihilfen *5) nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung *6) oder 50 Prozent der Kosten für Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb *7), *8);

    und vorausgesetzt, daß solche Beihilfen ausschließlich beschränkt sind auf:

    (i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes

    ausschließlich in der Forschungstätigkeit beschäftigtes Hilfspersonal);

    (ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und

    ausschließlich und dauernd für Forschungstätigkeiten benutzte Gebäude (ausgenommen, wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt sind);

    (iii) Kosten für Fachberatung und gleichartige

    Dienstleistungen ausschließlich für Forschungstätigkeiten, einschließlich Forschungseinkauf, technische Kenntnis, Patente, usw.;

    (iv) zusätzliche Fertigungsgemeinkosten, die unmittelbar als

    Folge der Forschungstätigkeiten entstehen;

    (v) andere laufende Kosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar als Folge der Forschungstätigkeiten entstehen.

  1. b) Beihilfen für benachteiligte Regionen im Gebiet eines Mitglieds, die entsprechend einem Rahmen der regionalen Entwicklung *9) und nicht spezifisch (im Sinne des Artikels 2) innerhalb der berechtigten Regionen gegeben werden, vorausgesetzt daß:

    (i) jede benachteiligte Region ein klar umschriebenes,

zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein muß;

(ii) die Region auf Grund neutraler und objektiver

Kriterien *10) als benachteiligt angesehen wird, die erkennen lassen, daß die Schwierigkeiten der Region aus mehr als vorübergehenden Umständen entstehen; solche Kriterien müssen klar im Gesetz, Verordnungen oder anderen staatlichen Dokumenten dargelegt sein, sodaß eine Nachprüfung möglich ist;

(iii) die Kriterien umfassen eine Messung der

wirtschaftlichen Entwicklung auf Grund zumindest eines der folgendenden Faktoren;

gemessen über einen Dreijahreszeitraum; eine solche Messung kann jedoch gemischt sein und andere Faktoren einschließen.

  1. c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen *11) an neue durch Gesetz und/oder Verordnungen angeordnete Umwelterfordernisse, die größere Beschränkungen und finanzielle Lasten für Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe:

    (i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme ist;

und

(ii) auf 20 Prozent der Anpassungskosten beschränkt

ist; und

(iii) die Kosten des Ersatzes und der Durchführung der

unterstützten Investition, die voll vom Unternehmen getragen werden müssen, nicht deckt; und

(iv) unmittelbar an die von einem Unternehmen geplante

Reduktion der Belästigungen und Verschmutzung gebunden und angemessen ist und keine Herstellungskostenersparnis, die erzielt werden kann, deckt; und

(v) allen Unternehmen, die neue Ausrüstung und/oder

Erzeugungsverfahren annehmen können, verfügbar ist.

8.3 Ein Subventionsprogramm, das sich auf Absatz 2 stützt, wird vor seiner Durchführung dem Komitee gemäß Teil VII notifiziert. Jede derartige Notifikation wird ausreichend genau sein, um anderen Mitgliedern die Bewertung zu ermöglichen, ob das Programm mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien übereinstimmt. Die Mitglieder stellen dem Komitee jährlich auch die auf den neuesten Stand gebrachten Notifikationen zur Verfügung, im besonderen durch Beistellung von Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Programmänderungen. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Informationen über einzelne Subventionsfälle des notifizierten Programms zu verlangen *12).

8.4 Auf Ersuchen eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und kann gegebenenfalls vom subventionierenden Mitglied ergänzende Angaben zu dem in Überprüfung befindlichen notifizierten Programm verlangen. Das Sekretariat berichtet seine Feststellung dem Komitee. Das Komitee überprüft auf Ersuchen unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls eine Überprüfung durch das Sekretariat nicht verlangt wurde, die Notifikation selbst), um festzustellen, ob die im Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden oder nicht. Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird spätestens bei der ersten regulären Tagung des Komitees, die der Notifikation eines Subventionsprogramms folgt, beendet, vorausgesetzt, daß zwischen Notifikation und regulärer Tagung des Komitees mindestens zwei Monate vergangen sind. Das in diesem Absatz beschriebene Überprüfungsverfahren findet auf Ersuchen auch auf substantielle Notifikationen eines Programms Anwendung, die gemäß Absatz 3 jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

8.5 Auf Ersuchen eines Mitglieds wird die im Absatz 4 erwähnte Feststellung des Komitees, oder wenn das Komitee keine Feststellung treffen konnte, sowie in bestimmten Fällen die Verletzung der im notifizierten Programm festgelegten Bedingungen dem bindenden Schiedsverfahren übertragen. Das Schiedsorgan legt seine Schlußfolgerungen den Mitgliedern binnen 120 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an das Schiedsorgan vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, findet das DSU auf nach diesem Absatz durchgeführte Schiedsverfahren Anwendung.

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*1) Es wird anerkannt, daß Regierungsbeihilfen für verschiedene Zwecke von Mitgliedern weitgehend vorgesehen sind und daß die bloße Tatsache, wonach solche Beihilfen nach diesem Artikel als anfechtbar beurteilt werden, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, solche Beihilfen vorzusehen.

*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, finden die Bestimmungen dieser lit. auf diese Waren nicht Anwendung.

*3) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft das im Artikel 24 vorgesehene Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee" genannt) die Wirksamkeit der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. a mit dem Ziel, alle notwendigen Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Bestimmungen vorzunehmen. Bei seiner Prüfung der möglichen Änderungen überprüft das Komitee sorgfältig die in dieser lit. enthaltenen Begriffsbestimmungen der Gruppen im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen und der Arbeiten in anderen einschlägigen internationalen Institutionen.

*4) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Grundsatzforschung, die unabhängig von höheren Bildungs- und Forschungszentren durchgeführt wird. Der Ausdruck „Grundsatzforschung" bedeutet eine Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnis, die an industrielle oder kommerzielle Zielsetzungen nicht gebunden ist.

*5) Das in dieser lit. angeführte erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen wird in bezug auf die gesamten zulässigen Kosten während der Dauer eines einzelnen Projekts festgelegt.

*6) Der Ausdruck „industrielle Forschung" bedeutet geplante Forschung oder kritische Untersuchung mit dem Ziel der Entdeckung neuen Wissens und mit dem weiteren Ziel, daß ein solches Wissen bei der Entwicklung neuer Waren, Verfahren oder Dienstleistungen, oder bei der Schaffung einer wesentlichen Verbesserung für bestehende Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zweckmäßig sein kann.

*7) Der Ausdruck „Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb" bedeutet die Überführung industrieller Forschungsergebnisse in einen Plan, Lichtpause oder Muster für neue, modifizierte oder verbesserte Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zum Verkauf oder Gebrauch, einschließlich der Schaffung eines ersten Prototyps, der nicht für den kommerziellen Gebrauch verwendungsfähig wäre. Weiters kann der Ausdruck die begriffliche Formulierung und die Strukturierung von Waren, Verfahren oder fakultativen Dienstleistungen und Anfangsvorführungen oder Pilotprojekten umfassen, vorausgesetzt, daß diese Projekte nicht für industrielle Zwecke oder kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Dies umfaßt nicht routinemäßige oder regelmäßige Veränderungen bei bestehenden Waren, Erzeugungslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und andere ständige Verarbeitungen, auch wenn diese Veränderungen Verbesserungen darstellen können.

*8) Bei Programmen, die industrielle Forschung und Entwicklungstätigkeiten vor dem Wettbewerb erfassen, übersteigt das erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen nicht den einfachen Durchschnitt des erlaubten Ausmaßes von nichtanfechtbaren Beihilfen, die auf die beiden oberen Gruppen anwendbar sind, berechnet auf der Grundlage aller in lit. (i) bis (v) zulässigen Kosten.

*9) Ein „allgemeiner Rahmen der regionalen Entwicklung" bedeutet, daß regionale Subventionsprogramme Teil einer intern vereinbarten und allgemein anwendbaren Entwicklungspolitik sind, und daß regionale Entwicklungssubventionen nicht isolierten geographischen Örtlichkeiten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.

*10) „Neutrale und objektive Kriterien" bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das was für die Beseitigung oder Verminderung der regionalen Verschiedenheiten im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik hinaus entsprechend begünstigen. In dieser Hinsicht umfassen regionale Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Solche Obergrenzen müssen entsprechend den verschiedenen Ebenen der Entwicklung der unterstützten Region sowie nach Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen unterschieden werden. Innerhalb dieser Obergrenzen wird die Beihilfe breit genug gestreut, um so einen überwiegenden Gebrauch der Subventionen oder die Gewährung einer unverhältnismäßig großen Subventionssumme an bestimmte Unternehmen, wie im Artikel 2 vorgesehen, zu vermeiden.

*11) Der Ausdruck „bestehende Einrichtungen" bedeutet Einrichtungen, die zum Zeitpunkt als neue Umwelterfordernisse angeordnet wurden, mindestens zwei Jahre im Betrieb waren.

*12) Es besteht Einverständnis, daß diese Notifikationsbestimmung keine Mitteilung vertraulicher Angaben, einschließlich vertraulicher Geschäftsangaben, verlangt.

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