Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
20009906
Dokumentnummer
NOR40193807
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