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Artikel 9 Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Artikel 9

Artikel 9

  1. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragspartner in Kraft.
  3. (3) Dieses Abkommen kann nur im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien ergänzt werden.
  4. (4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

Geschehen zu Sarajewo, am 8. Februar 2016 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193808

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