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Artikel 8 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 8

Austausch von Statistiken

Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien haben jährlich Statistiken über die Anwendung der Vereinbarung auszutauschen. Die Statistiken haben Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger, zur Gesamtsumme der gezahlten Leistungen, getrennt nach Leistungsart, und zur Zahl der ausgestellten Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257589

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