Artikel 8
Austausch von Statistiken
Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien haben jährlich Statistiken über die Anwendung der Vereinbarung auszutauschen. Die Statistiken haben Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger, zur Gesamtsumme der gezahlten Leistungen, getrennt nach Leistungsart, und zur Zahl der ausgestellten Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012430
Dokumentnummer
NOR40257589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)