Artikel 8
(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich des Grenzbauwerkes und die zum Erreichen seiner einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
(2) Für den Aufenthalt im Bereich des Grenzbauwerkes und in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.
Schlagworte
Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075928
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