Artikel 7
(1) Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bau- oder Werkzone sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Besteuerung des Heimatstaates.
(2) Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone dienen, gebührenfrei bewilligen.
Schlagworte
Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075927
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