vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 8.

Die Belohnung wird vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festgestellt, wobei als Grundlage dienen:

  1. a) an erster Stelle der gezielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der an der Hilfeleistung oder Bergung beteiligt gewesenen Personen, die Gefahr, die dem geretteten Schiffe, den darauf befindlichen Reisenden, seiner Besatzung und seiner Ladung sowie den Personen und dem Schiffe, die an der Rettung beteiligt waren, gedroht hat, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten und Schäden, die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der sich die an der Rettung Beteiligten ausgesetzt haben, der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die besondere Zweckbestimmung des rettenden Schiffes;
  2. b) an zweiter Stelle der Wert der geretteten Gegenstände.

Die gleichen Bestimmungen finden auf die in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehene Verteilung Anwendung.

Das Gericht kann die Belohnung herabsetzen oder gänzlich versagen, wenn erhellt, daß die Retter die Notwendigkeit der Bergung oder Hilfeleistung durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der Verheimlichung oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben.

Schlagworte

Haftungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057631

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte