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Artikel 7. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 7.

Ein zur Zeit und unter dem Einflusse der Gefahr über Hilfeleistung und Bergung geschlossener Vertrag kann durch den Richter auf Antrag einer Partei für nichtig erklärt oder geändert werden, wenn er die vereinbarten Bedingungen für unbillig erachtet.

In allen Fällen kann der Vertrag von dem Richter auf Antrag der betroffenen Partei für nichtig erklärt oder geändert werden, wenn bewiesen wird, daß die Einwilligung der Partei wegen Arglist oder Verheimlichung mit einem Mangel behaftet ist, oder wenn die Belohnung nach der einen oder der anderen Richtung in übermäßiger Weise außer Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057630

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