vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1968

Artikel 8

Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind, als die in Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)