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Artikel 7 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1968

Artikel 7

Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder eine Kartei zu führen, worin die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:

a) die Geschäftszahl und der Tag der Ausstellung der Apostille,

b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder der Kartei übereinstimmen.

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