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Artikel 8. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1961

Artikel 8.

(1) Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.

(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130927

alte Dokumentnummer

N8196139496L

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