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Artikel 8 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 8

Die Devisenabfertigung wird in möglichst einfacher Weise durchgeführt. Den Reisenden wird gestattet, unter Beachtung der Überwachungsvorschriften im Durchgangsverkehr auch solche Zahlungsmittel mit sich zu führen, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Bestimmungen des Durchgangsstaates sonst verboten ist.

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