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Artikel 7 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 7

(1) Die zuständigen österreichischen und deutschen Grenzdienststellen regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Kontrollverfahren für Personen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Waren und Devisen; für fahrplanmäßig verkehrende Omnibusse können Erleichterungen festgesetzt werden.

(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates nach Möglichkeit auch im Durchgangsstaate verwendet.

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