vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 8

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)