ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Artikel 9
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Artikel 9
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)