vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 SoSi-Slowakei-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)