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Artikel 9 SoSi-Slowakei-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

In den Fällen der Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

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