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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Artikel 8

(1) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.

(2) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 7 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die durchzubefördernde Person während der Zwischenlandung auf dem Flughafen der ersuchten Vertragspartei.

(3) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

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