Artikel 8.
Dieses Protokoll kann bis zum 31. Dezember 1930 von jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes oder von jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der zur ersten Kodifikationskonferenz eingeladen worden war oder von dem Völkerbundsrat zwecks Unterzeichnung eine Ausfertigung dieses Protokolls erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003139
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