vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

ARTIKEL 8

Artikel 8

MISSBRAUCH VON PRIVILEGIEN

1. Ist der Vertragsstaat der Ansicht, dass ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität nach diesem Abkommen vorliegt, werden zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW Beratungen stattfinden, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und bejahendenfalls zu versuchen sicherzustellen, die Wiederholung eines solchen Falles zu verhindern. Wenn solche Beratungen zu keinem für den Vertragsstaat und die OPCW zufrieden stellenden Ergebnis führen, wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität vorliegt, durch ein Verfahren gemäss Artikel 10 entschieden.

2. Die unter Artikel 6 und 7 genannten Personen dürfen von den örtlichen Behörden des Vertragsstaates nicht zum Verlassen des Gebietes des Vertragsstaates wegen Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gesetzt haben, verhalten werden. Sollte ein Missbrauch von Privilegien durch eine solche Person in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb ihrer offiziellen Funktionen vorliegen, kann die betreffende Person von der Regierung des Vertragsstaates zum Verlassen des Landes aufgefordert werden, vorausgesetzt die Ausweisung wurde von den örtlichen Behörden mit Genehmigung des Außenministers des Vertragsstaates ausgesprochen. Eine solche Genehmigung wird nur nach Einvernehmen mit dem Generaldirektor der OPCW erteilt. Wenn ein Ausweisungsverfahren gegen diese Person eingeleitet wird, hat der Generaldirektor der OPCW das Recht, in diesem Verfahren auf Seiten jener Person aufzutreten, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)