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Artikel 6 Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

ARTIKEL 6

Artikel 6

ANGESTELLTE DER OPCW

1. Während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten genießen der Generaldirektor, das Personal des Sekretariats, einschließlich von geeigneten Experten während der Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen gemäß Teil XI Absatz 7 und 8 des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen im Einklang mit Artikel VIII Abs. 51 des Übereinkommens, die Privilegien und Immunitäten gemäß Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nichtinspizierten Vertragsstaaten die Privilegien und Immunitäten gemäß Teil II Absatz 12 desselben Anhangs.

2. Die Angestellten der OPCW, hinsichtlich anderer Tätigkeiten in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens:

  1. (a) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. (b) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen;
  3. (c) genießen Unverletzlichkeit für alle Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien, die den Vorschriften des Übereinkommens unterliegen;
  4. (d) genießen die selben Steuerbefreiungen in Bezug auf ihre von der OPCW bezahlten Gehälter und Einkünfte und zu den selben Bedingungen wie die Beamten der Vereinten Nationen;
  5. (e) sind zusammen mit ihren Ehegatten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
  6. (f) genießen zusammen mit ihren Gatten in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Bedienstete diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges;
  7. (g) erhalten in Bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

3. Die Angestellten der OPCW sind vom nationalen Dienst befreit, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei Angehörigen des Vertragsstaates auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generaldirektor der OPCW erstellten und vom Vertragsstaat genehmigten Liste erfasst sind. Sollten andere Angestellte der OPCW zum nationalen Dienst durch den Vertragsstaat aufgefordert werden, wird der Vertragsstaat auf Ersuchen der OPCW einen zeitweiligen Aufschub für solche Angestellte gewähren, der notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden.

4. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genießt der Generaldirektor der OPCW und sein Ehegatte jene Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten und ihren Ehegatten im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt werden. Die selben Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch höheren Angestellten der OPCW, die im Namen des Generaldirektors handeln, gewährt.

5. Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten der OPCW im Interesse der OPCW und nicht ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten. Die OPCW hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Angestellten in jedem Falle zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der OPCW verzichtet werden kann.

6. Die OPCW arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden des Vertragsstaates zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu sichern sowie jeden Missbrauchs im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

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