Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 8
Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277367
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