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Artikel 9 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.

Artikel 9

Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277368

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