ARTIKEL 8
- 8.1Vorbehaltlich etwaiger sektorspezifischer Rechtsvorschriften oder anderer gebräuchlicher rechtlicher Auflagen sorgen die Vertragsstaaten dafür, dass die Nationalen Betreibergesellschaften von einer rechtlichen und regulatorischen Rahmenordnung profitieren, die ihnen Eigentums- und Betreiberrechte über die betroffenen Abschnitte des Nabucco-Projekts und über alle anderen projektrelevanten Wirtschaftsgüter gewährt, die auf ihrem Staatsgebiet mit den in Artikel 3 genannten Einschränkungen zum Einsatz kommen.8.2Die Vertragsstaatena.ermöglichen die Gründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Nabucco-Gesellschaften innerhalb ihres Hoheitsgebiets und erlauben den Nabucco-Gesellschaften die Einholung aller für die Projekttätigkeit erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen.b.ermöglichen den Gesellschaftern den Besitz sämtlicher Anteile an der Internationalen Betreibergesellschaft und der Internationalen Betreibergesellschaft den Besitz sämtlicher Anteile an den Nationalen Betreibergesellschaften.8.3Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Nationalen Betreibergesellschaften von einer rechtlichen und regulatorischen Rahmenordnung profitieren, die ihnen die Übertragung ihrer Vertriebsrechte und Transportkapazitäten auf die Internationale Betreibergesellschaft im Rahmen einer allgemeinen Transportvereinbarung ermöglicht.8.4Um die Kapazitätsverwaltung des Nabucco-Projekts zu fördern und zu erleichtern, sind die Nabucco-Gesellschaften bestrebt, dass die Nationalen Betreibergesellschaften von einer rechtlichen und regulatorischen Rahmenordnung profitieren, die über die Gesamtdauer des Nabucco-Projekts eine harmonisierte Kapazitätsverwaltung durch die Nationalen Betreibergesellschaften ermöglicht.8.5Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die Nabucco-Gesellschaften in dem für sein Staatsgebiet geltenden Rechtssystem über umfassende rechtliche Befugnisse zur Übernahme und Erfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf Verkauf, Vergabe und/oder Neuvergabe von Kapazitäten und zur Erbringung von Transportdiensten im Zusammenhang mit dem Nabucco-Projekt in der in Artikel 3 des Abkommens beschriebenen Art und Weise verfügen.8.6Soweit von den Gesellschaftern beabsichtigt und nach geltendem nationalem Recht zulässig, stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die nationale Betreiber- und Wartungsgesellschaft mit dem jeweiligen Gesellschafter des betroffenen Pipelineabschnitts identisch ist.
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