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ARTIKEL 7 Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 7

  1. 7.1Die Vertragsstaaten sehen von einer zusätzlichen projektspezifischen Besteuerung der Nabucco-Gesellschaften oder des Nabucco-Projekts oder von der Erfüllung diskriminierender steuerlicher oder rechtlicher Auflagen oder der Durchführung gebräuchlicher Maßnahmen mit vergleichbaren Folgen ab, wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Nabucco-Projekts hierdurch beeinträchtigt werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für Auflagen in Bezug auf Eigentumsfragen, darunter die Abtretung und Übertragung von Eigentum, der geographische Geltungsbereich des Eigentumsübergangs oder der Besitz des Erdgases im Nabucco-Projekt oder einzelnen Projektabschnitten. Diese Regelung ist nicht auf gebräuchliche Maßnahmen des Steuer- oder Gesellschaftsrechts anwendbar.7.2Unbeschadet der Artikel 7.3 und 7.4 ist es den Vertragsstaaten untersagt, eine Unterbrechung oder Einschränkung des freien Erdgastransports im Rahmen des Nabucco-Projekts zu genehmigen oder zu veranlassen. Die Vertragsstaaten werden alle notwendigen oder erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Unterbrechung oder Einschränkung des freien Transports zu unterbinden oder abzuwenden.7.3Den Vertragsstaaten ist jede Unterbrechung, Einschränkung oder Verzögerung des Nabucco-Projekts oder der Projekttätigkeit auf ihrem Staatsgebiet untersagt, sofern sie keine gerechtfertigten Gründe hierfür haben, die sie den anderen Vertragsstaaten vorab unter Angabe der Gründe und nach vorheriger Absprache mitzuteilen haben.7.4Ungeachtet von Artikel 7.3 kann ein Vertragsstaat die Projekttätigkeit auf seinem Staatsgebiet nur im Gefahrfall für die Dauer der Gefahrbeseitigung oder zur Aufforderung der Nabucco-Gesellschaften zur Gefahrbeseitigung einstellen, sofern der Gefahrfall unmittelbar auf die Projekttätigkeit zurückzuführen ist. Nach Eintritt eines Gefahrfalls unabhängig davon, ob dieser die Unterbrechung der Projekttätigkeit nach sich zieht oder nicht, stellt der betroffene Vertragsstaat den übrigen Vertragsstaaten unverzüglich alle hiermit zusammenhängenden Auskünfte und Informationen zur Verfügung. Die Nichterfüllung einer Liefer- oder Transportvereinbarung gilt weder als Gefahrfall noch als Ursache für den Eintritt eines Gefahrfalls.7.5Die Vertragsstaaten treffen alle rechtmäßigen und vertretbaren Maßnahmen zur Abwendung oder Unterbindung von Störfällen. Die Nichterfüllung einer Liefer- oder Transportvereinbarung gilt weder als Störfall noch als Ursache für den Eintritt eines Störfalls.7.6Bei Eintritt anderer Vorfälle oder Ereignisse, die eine Unterbrechung, Einschränkung oder sonstige Beeinträchtigung der Projekttätigkeit nach sich ziehen (nachfolgend „Unterbrechung“ genannt), setzt der Vertragsstaat, dessen Staatsgebiet von der Unterbrechung betroffen ist, die übrigen Vertragsstaaten und die Internationale Betreibergesellschaft unverzüglich hiervon in Kenntnis und ergreift alle rechtmäßigen und vertretbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, die zur Unterbrechung der Projekttätigkeit geführt haben, und bemüht sich um Wiederherstellung der Projekttätigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

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