Artikel 8.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010276
Dokumentnummer
NOR12130233
alte Dokumentnummer
N8195639011L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)