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Artikel 7. Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Artikel 7.

Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.

Schlagworte

Hochwassergefahr

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130232

alte Dokumentnummer

N8195639010L

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