Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation der Kündigung an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001155
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