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Artikel 7 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach bleibt es für jeden Nicht-Signatarstaat, der Teilnehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001154

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