Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
- in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10001558
Dokumentnummer
NOR12017181
alte Dokumentnummer
N1199912694Y
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