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Artikel 8 KonsMech

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1999

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
  1. in Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017181

alte Dokumentnummer

N1199912694Y

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