Artikel 8
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
- a) die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;
- b) vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Falle bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008119
Dokumentnummer
NOR40004316
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