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Artikel 8 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL VIII ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 8

Abschnitt 1. Aufbau der Bank

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Präsidenten, einen Geschäftsführenden Vizepräsidenten, einen für den Fonds verantwortlichen Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Angestellten.

Abschnitt 2. Gouverneursrat

(a) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei es die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen, nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur nächsten regelmäßigen Tagung des Rates im Amt bleibt.

(b) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

  1. (i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,
  1. ii) das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank sowie die Beiträge zum Fonds zu erhöhen oder herabzusetzen,
  1. (iii) den Präsidenten der Bank zu wählen und seine Bezüge festzusetzen,
  2. (iv) ein Mitglied nach Artikel IX Abschnitt 2 zu suspendieren,
  3. (v) die Bezüge der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen,
  4. (vi) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Exekutivdirektorium zu beraten und zu beschließen,
  5. (vii) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen,
  6. viii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Institution zu genehmigen,
  1. ix) über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne der ordentlichen Kapitalbestände sowie des Fonds zu befinden,
  1. x) externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Institution auszuwählen,
  1. (xi) dieses Übereinkommen zu ändern und
  2. (xii) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen.

(c) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Buchstabe (b) dem Exekutivdirektorium übertragenen Angelegenheiten.

(d) Der Gouverneursrat hält in der Regel jährlich eine Tagung ab. Weitere Tagungen können abgehalten werden, wenn der Gouverneursrat dies vorsieht oder wenn sie vom Exekutivdirektorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden ebenfalls vom Exekutivdirektorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies verlangen.

e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschließlich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.

(f) Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.

(g) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften beschließen.

(h) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig, die Bank kann ihnen jedoch für die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.

Abschnitt 3. Exekutivdirektorium

(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und kann zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse ausüben.

  1. (b) (i) Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte und erfahrene Wirtschaftsund Finanzfachleute sein, sie dürfen jedoch nicht Gouverneure sein.
  1. ii) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, mindestens drei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten gewählt, und mindestens zehn weitere werden von den Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt. Die Anzahl der in den genannten Kategorien zu wählenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird durch Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließt, diese Mehrheit umfaßt in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die übrigen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder. Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehrheit.
  1. (iii) Die Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt oder gewählt, sie können für weitere Amtszeiten wiederernannt oder wiedergewählt werden.

c) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Mitgliedstaaten sein. Keiner der gewählten Direktoren und ihrer Stellvertreter darf dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, außer im Fall:

  1. i) der Staaten, die nicht Kreditnehmer sind und
  2. ii) der Mitgliedstaaten, die Kreditnehmer sind, in einzelnen, von den Gouverneuren dieser Mitgliedstaaten auf Grund einer Dreiviertelmehrheit ihrer Gesamtstimmenzahl und einer Zweidrittelmehrheit ihrer Gesamtzahl bestimmten Fällen.

    Stellvertreter dürfen an den Sitzungen teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn sie für ihre Direktoren handeln.

(d) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit vakant, so wählen die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt haben, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Vakanz hat der Stellvertreter alle Befugnisse des früheren Direktors, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters.

(e) Das Exekutivdirektorium tagt ununterbrochen an der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.

(f) Das Exekutivdirektorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Direktoren einschließlich einer absoluten Mehrheit der Direktoren der regionalen Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.

(g) Ein Mitglied der Bank kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(h) Das Exekutivdirektorium kann die von ihm für angebracht erachteten Ausschüsse einsetzen. Eine Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen ist nicht auf Gouverneure, Direktoren oder Stellvertreter beschränkt.

(i) Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundlegende Organisation der Bank einschließlich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben des leitenden Verwaltungs- und Fachpersonals und genehmigt den Haushalt der Bank.

Abschnitt 4. Abstimmung

(a) Jeder Mitgliedstaat hat 135 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am ordentlichen Stammkapital der Bank, im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß das durch die Erhöhung genehmigte Stammkapital keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkapitals nicht dem Vorkaufsrecht nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) unterliegt.

b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, daß die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 vH, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 vH oder iii) Kanadas unter 4 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten sinkt.

(c) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitgliedsstaats abgeben. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

(d) Bei der Abstimmung im Exekutivdirektorium

  1. (i) kann der ernannte Direktor die Anzahl der Stimmen des Mitgliedstaats abgeben, der ihn ernannt hat,
  2. (ii) kann jeder gewählte Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat, diese Stimmen sind als eine Einheit abzugeben, und
  3. (iii) bedürfen, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Beschlüsse zu allen dem Exekutivdirektorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

Abschnitt 5. Präsident, Geschäftsführender Vizepräsident und Personal

(a) Der Gouverneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich der absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder einen Präsidenten der Bank, der während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Exekutivdirektor noch in einer dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein darf.

Nach den Weisungen des Exekutivdirektoriums führt der Präsident der Bank die ordentlichen Geschäfte der Bank und ist Vorgesetzter ihres Personals. Er ist ebenfalls Vorsitzender bei Sitzungen des Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht; allerdings ist es seine Pflicht, bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme abzugeben.

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre; er kann für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Seine Amtszeit wird jedoch beendet, wenn der Gouverneursrat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitgliedstaaten dies beschließt.

(b) Der Geschäftsführende Vizepräsident wird vom Exekutivdirektorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank ernannt. Nach den Weisungen des Exekutivdirektoriums und des Präsidenten der Bank nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die vom Exekutivdirektorium festgelegten Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank wahr. Ist der Präsident der Bank abwesend oder verhindert, so nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.

Der Geschäftsführende Vizepräsident nimmt an Sitzungen des Exekutivdirektoriums teil, jedoch ohne Stimmrecht; handelt er allerdings für den Präsidenten der Bank, so gibt er nach Buchstaben (a) die entscheidende Stimme ab.

(c) Neben dem in Artikel IV Abschnitt 8 Buchstabe (b) genannten Vizepräsidenten kann das Exekutivdirektorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank weitere Vizepräsidenten ernennen, die die Befugnisse ausüben und die Aufgaben wahrnehmen, die das Exekutivdirektorium festlegt.

(d) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Angestellten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Bank gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.

(e) Bei der Einstellung der Angestellten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl der Angestellten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.

(f) Die Bank sowie ihre leitenden und sonstigen Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel I genannten Zwecke und Aufgaben zu erfüllen.

Abschnitt 6. Veröffentlichung von Berichten und Bereitstellung von Informationen

a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, in denen die Ergebnisse ihrer ordentlichen Geschäfte ausgewiesen werden.

(b) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen.

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