Artikel 8
Einbindung von Ländervertretern in Verhandlungsdelegationen
(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand. Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1 teilnehmen können.
(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemacht. Für Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.
Schlagworte
Verhandlungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001218
Dokumentnummer
NOR12014125
alte Dokumentnummer
N1199224108J
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