Artikel 9
Ländervertreter bei der österreichischen Mission
Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001218
Dokumentnummer
NOR12014126
alte Dokumentnummer
N1199224109J
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