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Artikel 8 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 8

Abrechnung

(1) Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl.Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen. 

(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2. Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Abs. 5 zu prüfen.

(3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses erstellt einen jährlichen Bericht über die Umsetzung sowie die verwendeten Mittel, der an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen übermittelt wird.

(4) Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.

(5) Die mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2 hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

  1. 1. die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 und 6 nicht nachgewiesen werden konnte oder
  2. 2. der mit der Mittelverwaltung betraute Finanzierungspartner den eigenen Finanzierungsanteil nicht in der vereinbarten Höhe eingebracht hat (d.h. die Finanzierungsmittel gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 für das regionale Frühe-Hilfen-Angebot gemäß Art. 5 und 6 unter Berücksichtigung eingebrachter Eigenmittel gemäß Art. 7 Abs. 4 nicht eingebracht hat).

(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Durchführung der Förderungen und Mittelabrechnungen notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264520

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