Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007344
Dokumentnummer
NOR12079794
alte Dokumentnummer
N5199318750L
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