vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079794

alte Dokumentnummer

N5199318750L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)