Artikel 8
Die in den Artikeln 6 und 7 dieses Protokolls vorgesehenen Einzahlungen werden von den neuen Mitgliedstaaten in ECU oder in ihrer Landeswährung geleistet.
Erfolgt die Zahlung in Landeswährung, so wird für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge der ECU-Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen vorausgehenden Monats gilt.
Die gleiche Berechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank.
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