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Artikel 7 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 7

Die neuen Mitgliedstaaten leisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31 Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge, die folgenden Prozentsätzen der Rücklagen und Rückstellungen entsprechen:

Schweden 3,51736111 vH,

Österreich 2,63194444 vH,

Norwegen 1,60937500 vH,

Finnland 1,51215278 vH.

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