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Artikel 8 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 8

(1) Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, im Eisenbahndurchgangsverkehr ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen zu tragen.

(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, in welchen Fällen Eisenbahnbedienstete Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.

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