Artikel 8
(1) Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, im Eisenbahndurchgangsverkehr ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen zu tragen.
(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, in welchen Fällen Eisenbahnbedienstete Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.
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