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Artikel 9 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 9

(1) Die Dienststellen und die Eisenbahnbediensteten der Ungarischen Volksrepublik sind verpflichtet, den Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Den Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen ist im Fall der Erkrankung oder eines Unfalles während der Ausübung ihres Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik die notwendige Erste Hilfe, einschließlich Arzthilfe, zu gewähren.

(3) Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen genießen im Eisenbahndurchgangsverkehr bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik den Schutz und den Beistand, die den Bediensteten der ungarischen Eisenbahnen zustehen.

(4) Hinsichtlich der Sozialversicherung für die im Eisenbahndurchgangsverkehr dienstleistenden österreichischen Eisenbahnbediensteten sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht anderes bestimmt wird.

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